In Zeiten von Corona können Unternehmen ins Straucheln kommen. Brechen die Gewinne ein und die Aufträge weg, können Entlassungen die unausweichliche Folge sein. Oftmals sind in solchen Situationen mehrere Mitarbeiter betroffen. Wann liegt eine Massenentlassung vor und was ist in solchen Fällen zu beachten?

Von einer Massenentlassung spricht man, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen in einem Betrieb Kündigungen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen und wenn dabei mindestens die folgende Anzahl Personen betroffen ist (Art. 335d OR):

  • 10 Arbeitnehmer in Betrieben, welche zwischen 20 und weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen;
  • 10% der Arbeitnehmer in Betrieben, welche zwischen 100 und 300 Mitarbeiter beschäftigen;
  • 30 Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 300 Mitarbeitern

Für die vorgenannte Definition spielt allein der Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung eine Rolle. Unerheblich ist, auf wann die einzelnen Vertragsverhältnisse jeweils beendet werden. Mit gestaffelten Kündigungen kann unter Umständen das Erreichen der Schwellenwerte verhindert werden.

Die Bestimmungen zur Massenentlassung gelten nicht, wenn die Entlassungen auf eine gerichtliche Betriebseinstellung zurückgehen, im Konkursfall des Arbeitgebers oder falls ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zu Grunde liegt.

Wenn der Arbeitgeber eine Massenentlassung vornehmen will, so muss er zuvor die Arbeitnehmervertretung konsultieren. Falls keine solche vorhanden ist, hat er die Arbeitnehmer zu informieren. Der Arbeitgeber ist gehalten, sämtliche zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, wie z.B. Gründe der Massenentlassung, Zeitraum, indem die Kündigungen ausgesprochen werden, Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll usw.

Den Arbeitnehmern muss die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge zur Vermeidung der Massenkündigung, zur Beschränkung der Anzahl der Kündigungen und/oder zur Minderung der Folgen solcher Kündigungen, vorzubringen.

Überdies ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitsamt die beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige beinhaltet grundsätzlich die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung und sämtliche in Zusammenhang mit der Massenentlassung stehenden Informationen. Eine Kopie von der Anzeige ist an die Arbeitnehmer zu richten.

Das Arbeitsamt hat eine Vermittlerrolle inne und versucht, geeignete Lösungen für Probleme, die eine Massenentlassung mit sich bringt, zu finden.

Grössere Arbeitgeber sind unter gewissen Umständen zudem verpflichtet, einen Sozialplan auszuarbeiten.

Werden die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten, hat dies für den fehlbaren Arbeitgeber merkliche Folgen.

Wird eine Kündigung ohne vorgängige Konsultation der Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmer ausgesprochen, so handelt es sich um eine missbräuchliche Kündigung, welche zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers in der Höhe von zwei Monatslöhnen führen kann. Zudem kann das mehrfache Unterlassen einer Meldung einer Kündigung mit Busse bestraft werden.

Zusammengefasst ist es wichtig, in solchen Situationen strukturiert vorzugehen und die strengen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, damit weitere erhebliche Kosten vermieden werden können.

 

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Autorin: Larissa Kälin / 11. Mai 2021, 11:05